Rechnungszins
Der Rechnungszins heißt auch Höchstrechnungszins. Er wird vom Bundesfinanzministerium festgelegt und bezeichnet den maximalen Zinssatz, den Versicherungsunternehmen bei der Berechnung von Deckungsrückstellungen verwenden dürfen. Neben Krankenversicherungen ist der Höchstrechnungszins vor allem bei Lebensversicherungen von Bedeutung. Rechtsgrundlage ist § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung.
So wird der Rechnungszins berechnet
Der Rechnungszins basiert auf der von der Europäischen Zentralbank (EZB) veröffentlichten Umlaufrendite. Sie ist die durchschnittliche Rendite der vergangenen zehn Jahre von europäischen Staatsanleihen, die mit AAA geratet wurden und eine Laufzeit von zehn Jahren haben. Diese Durchschnittsrenditen werden in die Zukunft projiziert. Dabei werden die verschiedenen vermuteten Zinsentwicklungen zugrunde gelegt. Der Rechnungszins wird weiter von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemeinsam mit der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV) vorgeschlagen. Endgültig festgesetzt wird er durch eine vom Bundesministerium der Finanzen erlassene Rechtsverordnung.
Welchen Zweck der Rechnungszins verfolgt
Der Höchstrechnungszins hat den Zweck, die Abzinsung der Deckungsrückstellungen zu begrenzen. Der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses verwendete Zinssatz für die Deckungsrückstellung darf nicht über dem zu der Zeit geltenden Rechnungszinsliegen und darf auch nachträglich nicht erhöht werden. Auch an eine Zinssenkung werden strenge Anforderungen gestellt. Sie darf nur dann erfolgen, wenn der Versicherer nicht mehr in der Lage ist, diesen Zins selbst zu erwirtschaften oder wenn der Gesetzgeber eine Zinssenkung vorschreibt.
Auf diese Weise stellt der Höchstrechnungszinssatz sicher, dass der Versicherer eine ausreichende finanzielle Vorsorge in der Bilanz trifft. Das hat den positiven Effekt, dass der Versicherer in Zeiten, in denen die Zinsen unter denen bei Vertragsschluss liegen, nicht sofort überschuldet ist. § 138 Abs. 1 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) schreibt vor, dass die Beiträge ausreichend kalkuliert sein müssen, damit die Deckungsrückstellung finanziert werden kann. Auf diese Weise beugt derRechnungszins zu optimistisch kalkulierten Preisen bezüglich der Deckungsrückstellung vor. Indirekt zwingt er die Versicherer dazu, bereits bei der Kalkulation der Beitragszahlungen zukünftige Kapitalerträge in einem Umfang zu berücksichtigen, der nicht zu sehr vom Höchstrechnungszins abweicht.
So wird der Rechnungszins berechnet
Der Rechnungszins basiert auf der von der Europäischen Zentralbank (EZB) veröffentlichten Umlaufrendite. Sie ist die durchschnittliche Rendite der vergangenen zehn Jahre von europäischen Staatsanleihen, die mit AAA geratet wurden und eine Laufzeit von zehn Jahren haben. Diese Durchschnittsrenditen werden in die Zukunft projiziert. Dabei werden die verschiedenen vermuteten Zinsentwicklungen zugrunde gelegt. Der Rechnungszins wird weiter von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemeinsam mit der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV) vorgeschlagen. Endgültig festgesetzt wird er durch eine vom Bundesministerium der Finanzen erlassene Rechtsverordnung.
Welchen Zweck der Rechnungszins verfolgt
Der Höchstrechnungszins hat den Zweck, die Abzinsung der Deckungsrückstellungen zu begrenzen. Der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses verwendete Zinssatz für die Deckungsrückstellung darf nicht über dem zu der Zeit geltenden Rechnungszinsliegen und darf auch nachträglich nicht erhöht werden. Auch an eine Zinssenkung werden strenge Anforderungen gestellt. Sie darf nur dann erfolgen, wenn der Versicherer nicht mehr in der Lage ist, diesen Zins selbst zu erwirtschaften oder wenn der Gesetzgeber eine Zinssenkung vorschreibt.
Auf diese Weise stellt der Höchstrechnungszinssatz sicher, dass der Versicherer eine ausreichende finanzielle Vorsorge in der Bilanz trifft. Das hat den positiven Effekt, dass der Versicherer in Zeiten, in denen die Zinsen unter denen bei Vertragsschluss liegen, nicht sofort überschuldet ist. § 138 Abs. 1 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) schreibt vor, dass die Beiträge ausreichend kalkuliert sein müssen, damit die Deckungsrückstellung finanziert werden kann. Auf diese Weise beugt derRechnungszins zu optimistisch kalkulierten Preisen bezüglich der Deckungsrückstellung vor. Indirekt zwingt er die Versicherer dazu, bereits bei der Kalkulation der Beitragszahlungen zukünftige Kapitalerträge in einem Umfang zu berücksichtigen, der nicht zu sehr vom Höchstrechnungszins abweicht.