Anzeigepflicht in der Gebäudeversicherung
Im Rahmen der Antragstellung zu einer neuen Wohngebäudeversicherung gilt als eine der wichtigsten Pflichten des Kunden, die Fragen im Antrag sowie mögliche Zusatzfragen im Rahmen des Antragsverfahrens gewissenhaft und korrekt zu beantworten.
Insbesondere Fragen zur Risiko- und Gefahrensituation des zu versichernden Gebäudes, aber auch die Fragen zu einer möglichen Vorversicherung oder auch die Vorschadensentwicklung sind wichtige Umstände, die dem Versicherer bei Antragstellung bekannt gegeben werden müssen.
Gefahrerhebliche Umstände sind selbst dann dem Gebäudeversicherer mitzuteilen, wenn in den Antragsfragen nicht gezielt nach solchen Umständen gefragt wurde.
Man spricht hier von der sog. vorvertraglichen Anzeigepflicht. Eine Verletzung dieser Anzeigepflicht kann im Leistungsfall zum Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Aber auch bereits bei Kenntniserlangung durch den Versicherer - ohne Vorliegen eines Versicherungsfalles - besteht die Gefahr, dass der Versicherer vom Vertrag zurück tritt. Dies tritt vorallem dann ein, wenn eine Versicherbarkeit in dem jeweiligen Tarif oder beim jeweiligen Versicherer von vornherein ausgeschlossen wäre.
Nach Abschluss des Gebäude-Versicherungsvertrages bleibt die Anzeigepflicht des Kunden weiterhin bestehen.
So sind insbesondere neue Risikosituationen dem Versicherer umgehend zu melden. Hierzu zählen Gefahrerhöhungen im unmittelbaren Umfeld, z.B. ein Restaurant, ein Gewerbebetrieb, genauso, wie Nutzungsänderungen innerhalb des versicherten Gebäudes. Um eine Unterversicherung zu vermeiden, sind bauliche Erweiterungen ebenfalls zu melden.