Ausschlüsse in der Hausratversicherung

Nicht alle Schadenereignisse sind versichert. Tritt ein Schaden in der Hausratversicherung aufgrund folgender Ereignisse ein, gilt im Allgemeinen die Leistungsfreiheit des Versicherers

  • Vorsatz des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten,
  • Kriegsereignissen jeder Art,
  • innerer Unruhen,
  • Erdbeben oder
  • Kernenergie

Demgegenüber ist es sinnvoll, grob fahrlässig verursachte Schäden über die Hausratversicherung mit zu versichern. Den Verzicht auf die Einrede wegen grober Fahrlässigkeit bieten fast alle Versicherer in speziellen Tarifen an. An den wenigen Euro Prämienaufschlag sollte nicht gegeizt werden. Eine allen gelassene brennende Kerze, eine überlaufende Badewanne oder das Nichtabschließen der Wohnungstür bei Verlassen der Wohnung sind nur einige Beispiele der groben Fahrlässikeit.

Ferner sind vom Versicherungsschutz z.B. ausgeschlossen:

  • Sengschäden, die nicht durch einen Brand entstanden sind (z. B. glimmende Zigarette versengt einen Tisch),
  • Kurzschluss- und Überspannungsschäden,
  • Einbruchdiebstahl- oder Raubschäden durch vorsätzliche Handlungen von Hausangestellten oder Personen, die bei dem Versicherungsnehmer wohnen,
  • Plansch- oder Reinigungswasser (z. B. Umstoßen eines Putzwassereimers),
  • Schäden durch Grundwasser, stehende oder fließende Gewässer, Hochwasser, Rückstau,
  • Schäden durch Erdsenkung, Erdrutsch, Schwamm, Sturmflut, Lawinen und Schneedruck.
  • Ausgeschlossen sind auch Schäden, die durch das Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen entstehen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind.

Zu Prüfen ist auch die Mitversicherung von Hausrat in selbstgenutzten Ferienwohungen. Dies bieten viele Hausratversicherungen gegen Prämienzuschlag an. Jedoch ist der Hausrat in fremdvermieteten Ferienwohnungen überwiegend nicht von der Hausratversicherung erfasst.