Beginn Versicherungsschutz
Im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages werden in der Versicherungswirtschaft drei verschiedene Arten des Versicherungsbeginns unterschieden. Der Beginn Versicherungsschutz wird nach dem formellen Beginn, dem materiellen und dem technischen Beginn differenziert, wobei nach herrschender Ansicht der sogenannte technische Versicherungsbeginn für die Angabe im Antragsformular entscheidend ist.
Der formelle Beginn Versicherungsschutz
Der formelle Beginn Versicherungsschutz nach § 10 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) ist der Zeitpunkt, in dem der Vertrag zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer zustande kommt. Das kann die Zusendung des Versicherungsscheins per Post sein oder seine persönliche Aushändigung. Soweit im Versicherungsvertrag nichts anderes festgelegt ist, ist der formelle Beginn gleichzeitig auch der Fälligkeitstag der ersten Prämienzahlung.
Der materielle Beginn Versicherungsschutz
Der materielle Beginn Versicherungsschutz kennzeichnet den Beginn der Leistungspflicht des Versicherers, der aus dem Versicherungsvertrag hervorgeht. Es handelt sich also um den Zeitpunkt, ab dem der Versicherer die Haftung für eintretende Versicherungsfälle übernimmt, weshalb auch von Haftungsbeginn oder Gefahrtragungsbeginn gesprochen wird. Der materielle Beginn hängt zusätzlich von der Zahlung der Erstprämie und der zugrunde liegenden Einlösungsklausel ab. Das VVG bestimmt den materiellen Versicherungsbeginn auf 0 Uhr des Tages des formellen Versicherungsbeginns. Anderes gilt nur dann, wenn im Versicherungsvertrag eine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde. Wichtig zu wissen ist, dass der materielle Versicherungsbeginn nicht vor dem formellen Versicherungsbeginn liegen kann. Daraus resultiert, dass bereits eingetretene Schäden nur dann versichert werden können, wenn der Versicherungsnehmer davon keine Kenntnis hat.
Der technische Beginn Versicherungsschutz
Als technischer Beginn Versicherungsschutz wird der Beginn der Prämienzahlungspflicht des Versicherungsnehmers bezeichnet. Dabei handelt es sich regelmäßig um den im Versicherungsschein ausgewiesenen Zeitpunkt. Der Einlösungsklausel entsprechend beginnt der Versicherungsschutz mit dem technischen Versicherungsbeginn, wenn die Zahlung der ersten Prämie fristgerecht nach Erhalt des Versicherungsscheins erfolgt. Häufig wird zwischen den Vertragsparteien vereinbart, dass gleichzeitig mit dem technischen Beginn auch die Versicherungsperiode einsetzt. Sie bestimmt unter anderem die Fälligkeit der Prämienzahlungen und die Kündigungsfristen.