Download Schadenformulare

Sie haben einen Versicherungsfall ?

Auf dieser Seite finden Sie Informationen sowie Schadenformulare zu den einzelnen Versicherungssparten. Füllen Sie das entsprechende Schadenformular aus und senden Sie uns diese per Post oder Fax zu. Nach Eingang Ihrer Meldung werden wir diese umgehend an den jeweiligen Versicherer weiterleiten. Bestehen unsererseits Rückfragen, nehmen wir mit Ihnen Verbindung auf.

Bitte haben Sie Verständnis, daß dieser Service nur für Finanzprofit-Kunden zur Verfügung gestellt werden kann.

Haftpflichtversicherungen

Die Haftpflichtversicherung deckt in der Regel alle durch den Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen verursachte Schäden ab. Jeder Schaden sollte unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche dem Versicherer schriftlich mitgeteilt werden, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche an den Verursacher gestellt wurden. Der Verursacher hat dem Versicherer genaue und wahrheitsgemäße Angaben über den Schaden liefern. Unwahre Angaben im Schadenformular können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruches verpflichtet.

Alles mögliche sollte getan werden, um das Ausmaß eines Schadens zu begrenzen. Hierzu gehört es auch sich z. B. um evtl. Verletzte kümmern, etwaige Unfallstellen abzusichern und Notdienste zu alarmieren.

Soweit bekannt, ist der Versicherer unverzüglich über alle juristischen Schritte, die die Gegenseite unternimmt zu informieren. Wird gegen den Verursacher ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, oder wird ihm der Streit verkündet, so ist ebenfalls unverzüglich der Versicherer in Kenntnis zu setzen.

Grundsätzlich gilt, dass der Versicherte/ Verursacher keinen Schadenersatzanspruch ohne Rücksprache mit dem Versicherer anerkennen darf.

Hausratversicherung

Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer unverzüglich

  • den Schaden dem Versicherer anzuzeigen
  • einen Schaden durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder Raub der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen sowie dieser ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen
  • ein Fahrrad-Diebstahl ist unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen
  • abhandengekommene Sparbücher, Karten, Wertpapiere etc. sperren zu lassen
  • ein vollständiges Verzeichnis aller abhandengekommenen / zerstörten Sachen dem Versicherer vorzulegen (inkl. Anschaffungspreis, Anschaffungsjahr)
  • alles zu unternehmen, dass kein höherer Schaden entsteht (Schadenminderungspflicht)

Dem Versicherer ist wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und die Schadensuntersuchung durch den Versicherer zu unterstützen.

Glasversicherung

Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer unverzüglich

  • den Schaden dem Versicherer anzuzeigen, auch wenn keine sofortige Ersatzleistung beansprucht wird
  • alles zu unternehmen, dass kein höherer Schaden entsteht (Schadenminderungspflicht)
  • Veränderungen der Schadenstelle möglichst zu vermeiden, solange der Versicherer nicht zugestimmt hat

Dem Versicherer ist wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und die Schadensuntersuchung durch den Versicherer zu unterstützen.

Rechtsschutzversicherung

Wer sich in einem Rechtsstreit juristisch beraten lassen will und unter Umständen einen Prozess führen muss, hat grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
Entweder man fragt telefonisch als auch schriftlich selber an, ob die Versicherung die Deckung übernimmt. Oder man überlässt es dem Rechtsanwalt die Deckungszusage bei dem Versicherungsunternehmen einzuholen.

Die sicherere Methode ist jedoch, erst den Versicherer zu informieren. Oftmals erwartet der Versicherer eine kurze schriftliche Anzeige. Eventuell vorhandene Dokumente (Widerspruchsbescheid, Kündigung des Arbeitgebers, Vertrag ...) sind in Kopie dem Versicherer auf Verlangen vorzulegen.

Man sollte für das Erstgespräch mit dem Anwalt die Versicherungs- Nr. notieren oder den Versicherungsschein mitnehmen.

Unfallversicherung

Bei einem Unfall sind folgende Punkte zu beachten:

  • Es ist sofort ein Arzt zu konsultieren.
  • Der Unfall muss der Versicherungsgesellschaft umgehend gemeldet werden.
  • Die vom Versicherer übersandte Unfallanzeige ist wahrheitsgemäß ausfüllen,
  • Dem Versicherer müssen alle geforderten sachdienlichen Informationen gegeben werden.
  • Den ärztlichen Anordnungen muss im Schadenfall Folge geleistet werden.
  • Ein Unfall mit tödlichem Ausgang muss innerhalb 48 Stunden gemeldet werden.

Der Versicherer zahlt nach einem Unfall, der zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit (also Invalidität) führt, die Invaliditätsleistung unter den folgenden Vorraussetzungen:

  • die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten.
  • die Invalidität muss bis 15 Monate nach dem Unfall ärztlich festgestellt sein.
  • der Anspruch wurde durch den Versicherten in dieser Zeit schriftlich geltend gemacht.
  • die Invaliditätsleistung wird ausgezahlt, wenn der Versicherte nicht innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall verstirbt.
Gebäudeversicherung

Jeder eingetretene Schaden muss dem Versicherer unverzüglich, schriftlich mitgeteilt werden.

Das Schadensbild darf bis zu einer Begutachtung durch einen Beauftragten der Versicherung nur verändert werden, wenn Sicherheitsgründe diese Eingriffe notwendig machen, oder die Eingriffe den Schaden mindern.

Der Versicherungsnehmer hat dem Beauftragten des Versicherers jederzeit eine Nachprüfung, der Schadensursache, des Schadenverlaufs und der Höhe des Schadens, zu gestatten und ihm auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Sofern es möglich ist, sind vom Schadensbild Fotos und Skizzen anzufertigen.

Die eingereichten Kostenaufstellungen müssen die vollständigen und ordnungsgemäßen Belege und Rechnungen beinhalten.

Bei einem Brand muss immer die Feuerwehr benachrichtigt werden.

Der Versicherungsnehmer hat die Verpflichtung, den Schaden so gering wie möglich zu halten, sofern es möglich ist, hat er den Schaden abzuwenden. Nötigenfalls ist der Versicherungsnehmer gehalten, vom Versicherer Weisungen einzuholen.