Beratungsrechtsschutz

Normalerweise hat der Versicherungsnehmer für den Bereich des Familienrechts und des Erbrechts keinen Beratungsrechtsschutz. Ausnahmsweise wird unter bestimmten Voraussetzungen Beratungsrechtsschutz gewährt. Dazu gehört, dass ein Ereignis eingetreten ist, durch das sich die Rechtslage des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Person verändert.

Beispielfälle für die Änderung der Rechtslage sind die Geburt eines Kindes, der Eintritt des Erbfalles, die Geltendmachung von neuen Unterhaltsansprüchen aufgrund geänderter Rechtslage, Scheidungen und die Trennung von Ehepartnern. So ist die Erstberatung wegen vom Sozialamt übergeleiteter Unterhaltsansprüche von den Rechtschutzversicherern in der Regel gedeckt.

Voraussetzung für Beratungsrechtsschutz ist, dass Versicherungsschutz nur für den Rat oder für eine Auskunft eines Rechtsanwalts oder Notars besteht, der in Deutschland niedergelassen ist. Es muss sich außerdem um eine Beratung im Familien- oder Erbrecht handeln, und die Beratung darf keinen Zusammenhang zu einer gebührenpflichtigen Tätigkeit eines Anwalts aufweisen. Das Ereignis muss außerdem in der Vergangenheit liegen, also bereits eingetreten sein.

Grundsätzlich besteht für eine vorsorgende Beratung kein Versicherungsschutz, wenn sich der Versicherungsnehmer zum Beispiel bezüglich möglicher Unterhaltsansprüche oder der Änderung eines Testaments beraten lässt. Beratungsschutz genießt der Versicherungsnehmer nur dann, wenn es bei einer reinen Beratungstätigkeit des Anwalts bleibt, ohne dass dieser weiter für seinen Mandanten tätig wird.

Schadenbeispiele - Beratungs-Rechtschutz im Familien- und Erbrecht

Sie wollen sich z. B. nach Eintritt eines Erbfalles durch einen Rechtsanwalt oder Notar beraten lassen, ob Sie das Erbe antreten oder ausschlagen sollen.

Das Sozialamt fordert von Ihnen z. B. die Zahlung von Pflegekosten für nahe Verwandte, zu deren Übernahme Sie nach Bundessozialgesetz herangezogen werden können.