Doppelversicherung

Eine Doppelversicherung kommt zustande, wenn ein Versicherungsnehmer bei unterschiedlichen Versicherern Versicherungsverträge gegen gleiche Gefahren schließt.

Diese Verträge sind gemäß § 59 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) insbesondere dann ungültig, wenn sie in betrügerischer Absicht geschlossen wurden. Neben der gesetzlichen Abwicklung einer Doppelversicherung gibt es diesbezüglich auch eine Vereinbarung der Versicherungswirtschaft, die vorrangig ist.

Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass eine unbewußt geschlossene Doppelversicherung soweit möglich beseitigt wird. Die hierzu erforderliche Korrespondenz führen die Versicherer untereinander.

Eine Doppelversicherung führt nicht zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht.
Für die Beseitigung einer Doppelversicherung sind nach Gesetz nur die älteren Vertragsrechte maßgebend.

Gegebenenfalls erfolgt eine Aufhebung rückwirkend zu Beginn der Versicherungsperiode, zu der die Doppelversicherung angezeigt wird, frühestens ab ihrem Entstehen. Kommt die Doppelversicherung durch Eheschluss oder Mitversicherung eines Lebensgefährten zustande, zählen u. U. auch umfangreichere Rechte.

Typische Versicherungen, bei denen eine Doppelversicherung nicht bestehen darf - und hier eine Vertragsaufhebung seitens der beteiligten Versicherer geprüft wird, sind