Kündigung von Versicherungen
Die Kündigung von Versicherungen kann aus verschiedenen Gründen erfolgen, wobei zwischen der ordentlichen Kündigung und einer außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte unterschieden wird. Die Kündigung von Versicherungen ist dann entbehrlich, wenn im Versicherungsvertrag eine zeitlich begrenzte Laufzeit vereinbart wurde, weil sie zum Beispiel für einen bestimmten Zweck abgeschlossen wurde. Dann endet die Versicherung automatisch. Beispiele sind die Reiserücktrittversicherung, die Gepäckversicherung oder Lebensversicherungen.
Die ordentliche Kündigung von Versicherungen
Bei einer ordentlichen Kündigung von Versicherungen wird der Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer bestimmten Frist schriftlich gekündigt. Einer Begründung bedarf es nicht. Die Kündigungsfristen variieren je nach Versicherungsart und Vertragslaufzeit. Nicht immer, aber häufig beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Ende des Versicherungsjahres, das nicht mit dem Kalenderjahr gleichzusetzen ist. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Kündigungsfrist ist das im Versicherungsvertrag festgeschriebene Datum des Versicherungsbeginns. Anderes gilt für die Kündigung von langfristigen Versicherungsverträgen, bei denen eine ordentliche Kündigung frühestens nach einer Laufzeit von drei Jahren möglich ist. Sehr viel kürzer ist die Kündigungsfrist bei Kfz-Haftpflichtversicherungen, die einen Monat beträgt.
Die außerordentliche Kündigung von Versicherungen
Nach einem Schadensfall kann eine Versicherung sowohl vom Versicherer als auch vom Versicherungsnehmer außerordentlich gekündigt werden. Die außerordentliche Kündigung von Versicherungen ist nur dann wirksam, wenn sie einen Monat nach Abschluss der Entschädigungsverhandlungen dem Versicherer zugegangen ist. Außerdem hat der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn dieser die Versicherungsprämie erhöht, nicht aber die Leistungen. Diese Regelung gilt nicht, wenn im Versicherungsvertrag eine dynamische Anpassung der Beitragszahlungen vereinbart wurde oder wenn der Grund für die Prämienerhöhung eine Anhebung der Versicherungssteuern ist. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung wegen Beitragserhöhung muss die Kündigungserklärung dem Versicherer einen Monat nach deren Ankündigung zugegangen sein.
Der Versicherungsnehmer hat außerdem die Möglichkeit, in bestimmten Lebenssituationen eine Versicherung zu kündigen. Das gilt zum Beispiel für die Hausratversicherung bei einem Umzug in einen anderen Wohnort oder für die Wohngebäudeversicherung, die der Käufer kündigen kann, wenn er ein Haus kauft und als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.