Erlebensfall
Die Geltendmachung des Anspruchs auf Auszahlung der Erlebensfallleistung
Versicherungsunternehmen weisen ihre Kunden normalerweise darauf hin, dass der Vertrag in naher Zukunft ausläuft und der Erlebensfall eintritt. Um den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag geltend machen zu können, muss der Versicherungsnehmer einen Nachweis erbringen, wobei die Einzelheiten in den Versicherungsbedingungen festgeschrieben sind. Oftmals muss der Versicherungsnehmer als Nachweis die letzte Beitragszahlung vorweisen, oder er muss dem Versicherer den Versicherungsschein zusenden, damit die Auszahlung der Leistung erfolgen kann. Sie erfolgt auf das vom Versicherungsnehmer angegebene Konto und setzt sich zusammen aus der Garantiesumme und der Überschussbeteiligung. Die Garantiesumme ist die Summe, die im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung vertraglich festgeschrieben wurde. Die Überschussbeteiligung ist abhängig von der Unternehmenspolitik und dem Erfolg der Anlagepolitik des Versicherungsunternehmens. Den Versicherern werden bezüglich der Anlagepolitik seitens des Gesetzgebers bestimmte Vorgaben gemacht. Das Ergebnis der Überschussbeteiligung ist auch abhängig vom Anlagegeschick des Unternehmens und von den finanziellen Rahmenbedingungen, unter anderem von der Zinspolitik.
Das Pendant zur Erlebensfallleistung ist die Todesfallleistung
Der Erlebensfall setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt noch am Leben ist. Anderes gilt für die Todesfallleistung. Sie ist das Pendant zum Erlebensfall und wird immer dann ausgezahlt, wenn der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Versicherungsvertrages verstirbt. Dann erhalten die im Versicherungsvertrag benannten Hinterbliebenen die Versicherungssumme, und zwar ohne dass das vertraglich vereinbarte Endalter erreicht werden muss.
