Grobe Fahrlässigkeit in der KFZ-Versicherung
Paragraf 81 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) führt hierzu aus: „Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.“
Wird ein Versicherungsfall durch grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt, so kann die Versicherung im Bereich der Teilkasko und Vollkasko den Versicherungsschutz kürzen. In der Haftpflicht besteht hingegen voller Versicherungsschutz.
Da die Frage zur grob fahrlässigen Schadenherbeiführung nicht immer eindeutig zu beantworten ist, werden hierzu regelmäßig die Gerichte bemüht. Wir empfehlen bei Abschluß einer Teilkasko oder Vollkaskoversicherung auf den Passus : "Verzicht auf Einrede wegen grober Fahrlässigkeit" zu achten.