Kündigung Rechtsschutzversicherung

Eine Rechtsschutzversicherung kündigen kann der Versicherungsnehmer unter Beachtung einer Kündigungsfrist, die regelmäßig drei Monate bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit beträgt. Haben der Versicherer und der Versicherungsnehmer eine Laufzeit von drei Jahren vereinbart, kann der Versicherungsnehmer erst nach Ablauf des dritten Jahres den Versicherungsvertrag kündigen. Wird der Versicherungsvertrag nicht gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um ein weiteres Jahr.

Für eine fristgerechte Kündigung muss das Kündigungsschreiben spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres der Versicherung zugegangen sein.

Neben der ordentlichen Kündigung eines Vertrags haben der Versicherungsnehmer und der Versicherer in bestimmten Fällen das Recht, den Versicherungsvertrag auch außerordentlich zu kündigen.

Anders verhält es sich im Falle eines Risikofortfalles. Eine außerordentliche Kündigung bei Aufgabe der Firma ist nicht generell möglich. Vielmehr reduziert sich der Firmenrechtsschutz auf den Privatrechtsschutz. Bedingung hierfür ist jedoch, dass eine Kombination des gewerblichen sowie privaten Rechtsschutzes bisher gegeben war.