Leistungsausschluss Unfallversicherung

Nach § 2 AUB 88/§ 2 AUB 94 sind folgende Tatbestände von den Leistungen der privaten Unfallversicherung ausgeschlossen (auch wenn für sie die Merkmale des Unfallbegriffs zutreffen):

  • Unfälle auf Grund von Geistes- und Bewusstseinsstörungen, auch wegen Trunkenheit und Drogenkonsums, auf Grund von Schlaganfällen und Krampfanfällen (Ausnahmen: Leistungseinschluss);
  • Unfälle, zu denen es beim Versuch oder bei der Ausführung einer Straftat kam;
  • Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- und Bürgerkriegsereignisse verursacht wurden;
  • Unfälle durch innere Unruhen, soweit der Versicherte auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat;
  • Unfälle bei der Benutzung von Luftfahrzeugen ohne Motor, Motorseglern und Ultraleichtflugzeugen sowie beim Fallschirmspringen (nur nach AUB 88), bei der Tätigkeit als Luftfahrzeugführer oder Besatzungsmitglied und bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuübenden beruflichen Tätigkeit sowie bei der Benutzung von Raumfahrzeugen;
  • Unfälle von Fahrern, Beifahrern oder Insassen eines Motorfahrzeugs bei Motorrennen, einschließlich der dazugehörenden Übungsfahrten;
  • Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind;
  • Gesundheitsschädigungen durch Strahlen sowie durch Heilmaßnahmen und Eingriffe, die der Versicherte an seinem Körper vornimmt (Ausnahmen: Leistungseinschluss);
  • Infektionen (Ausnahmen: Leistungseinschluss);
  • Vergiftungen durch Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Ausnahme: Kinderunfallversicherung);
  • Bauch- und Unterleibsbrüche, Bandscheibenschädigungen, Blutungen aus inneren Organen sowie Gehirnblutungen (Ausnahmen: Leistungseinschluss);
  • krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, egal, wodurch diese verursacht wurden.

Einige Versicherungsträger versichern auch Unfälle, die durch Trunkenheit (beim Lenken von Kraftfahrzeugen nur bis zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille) verursacht werden, und das "passive" Kriegsrisiko, d. h. die unverschuldete Verwicklung in kriegerische Ereignisse, z. B. bei einer Reise ins Ausland.

Vorsatz

Alle Schäden, die durch Vorsatz herbeigeführt wurden, werden von den Versicherungsgesellschaften nicht reguliert.