Mahnverfahren Versicherungen

Der Versicherer hat bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit, gegen den Versicherungsnehmer ein Mahnverfahren einzuleiten. Voraussetzung ist, dass sich der Versicherungsnehmer mit der Zahlung von Versicherungsbeiträgen in Verzug befindet.

Wenn sich der Schuldner in Verzug befindet ...

Der Verzug ist in den §§ 280, 286 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) normiert und wird als eine pflichtwidrige Verzögerung einer Leistungshandlung definiert, die der Schuldner selbst verschuldet hat. Er tritt in Kraft, wenn der Schuldner eine Zahlungserinnerung und eine Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit einer Forderung erhalten hat. Das Mahnverfahren Versicherungen ist in § 38 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) normiert. Wird das Mahnverfahren Versicherungen gegen den Versicherungsnehmer eingeleitet, fordert der Versicherer diesen auf, den rückständigen Betrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu begleichen. Kommt der Versicherungsnehmer der Zahlungsaufforderung nicht nach, und lässt er stattdessen diese Frist ungenutzt verstreichen, verliert er den Versicherungsschutz. Das bedeutet, dass der Versicherer für neu eintretende Versicherungsfälle von seiner Leistungspflicht frei ist. Bezahlt der Versicherungsnehmer den säumigen Betrag auch weiterhin nicht, hat der Versicherer außerdem das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen. Auch dann kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag durch Zahlung der offenen Beiträge wieder aufleben lassen.

Mahnverfahren Versicherungen - der Ablauf

Das Mahnverfahren Versicherungen kann wie folgt ablaufen: Der Versicherungsnehmer erhält eine erste Mahnung als Zahlungserinnerung. Ist nach zehn bis vierzehn Tagen beim Versicherer noch keine Zahlung eingegangen, wird eine zweite Mahnung verschickt. Darin wird der Versicherungsnehmer deutlicher zur Zahlung aufgefordert. Im dritten Mahnschreiben wird der Ernst der Lage manifestiert. Der Ablauf des außergerichtlichen Mahnverfahrens ist gesetzlich nicht festgelegt. Das bedeutet, dass es im Ermessen des Gläubigers liegt, wie er es durchführen will. Oftmals tritt der Versicherer angemahnte und nicht bezahlte offene Forderungen an einen Dritten ab, zum Beispiel an eine Anwaltskanzlei oder an ein Inkassounternehmen, die dann das Beitreiben offener Forderungen übernehmen, nicht ohne den Betrag durch Mahnkosten, Verzugszinsen, Säumnisgebühren, Bearbeitungsgebühren und sonstige Kosten sehr deutlich zu erhöhen.