Deliktunfähigkeitsklausel in der Haftpflicht
Die Deliktfähigkeit bezieht sich auf alle Personen, deren Verfehlungen als strafrechtlich relevant eingestuft werden können. Sie müssen ihr Handeln strafrechtlich verantworten und Schadenersatz für fahrlässig oder vorsätzlich begangene Delikte leisten. Nicht deliktfähig sind Kinder, die das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben. Ebenfalls nicht deliktfähig sind Kinder zwischen dem 7. und dem 10. Lebensjahr, wenn sie fahrlässig Schäden im Straßen- und Schienenverkehr verursachen.
Sofern deliktunfähige Kinder einen Schaden verursachen, müssen sie für diesen nicht haften. Das gilt auch für Eltern von Kindern unter 7 beziehungsweise unter 10 Jahre, wenn sie im Zeitpunkt des Schadenseintritts ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Dann können sie ebenfalls nicht haftungsrechtlich belangt werden. Für Geschädigte bedeutet das, dass sie auf ihrem Schaden sitzenbleiben. Gängige Praxis ist allerdings, dass die Eltern auch ohne haftungsrechtliche Verpflichtung für den Schaden aufkommen, dann allerdings aus eigener Tasche. Denn die private Haftpflichtversicherung übernimmt nur solche Schäden, die von deliktfähigen Personen verursacht wurden.
Das muss nicht sein. Denn es ist möglich, eine Deliktunfähigkeitsklausel in den Versicherungsvertrag mit aufzunehmen und auf diese Weise die Deckung der Haftpflichtversicherung zu erweitern. Ist die Deliktunfähigkeitsklausel Teil der Haftpflichtversicherung, verzichtet der Versicherer auf die Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung seitens der Eltern. Für Schäden, die deliktunfähige Kinder verursachen, wird im Rahmen der Deliktunfähigkeitsklausel für jedes Schadensereignis ein bestimmter Betrag festgelegt. Die Deliktunfähigkeitsklausel entfaltet allerdings keine Wirkung, wenn dem Geschädigten selbst die Aufsichtspflicht über die Kinder oblag, die den Schaden verursacht haben.
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