Das Umweltschadengesetz – seit 14.11.2007 in Kraft

Das Umweltschadengesetz ist seit dem 14. November 2007 in Kraft. Die Haftung für Betriebe wurde durch die neue Gesetzgebung erheblich erweitert. Denn sobald ein Umweltschaden entstanden ist, können ab sofort auch öffentlich-rechtliche Ansprüche erhoben werden. Das heißt, der Verursacher, in diesem Fall der Betrieb, kann für Schäden an der Natur allgemein, also an Flora, Fauna, Böden und Gewässern haftbar gemacht werden.

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Die Hundehaftpflichtversicherung ist für jeden Hundehalter

Das Gesetz hat bestimmt, dass eine Person, die eine andere Schaden zufügt, für die geldlichen Folgen dieses Schaden aufzukommen hat. Dabei kann es sehr wohl sein, dass der Schädigende mit seinem vollständigen derzeitigen Kapital in die Verpflichtung genommen und ebenso Einnahmen in der Zukunft von dieser Haftung noch berührt sind. Die Private Haftpflicht dient hier grundsätzlich als Sicherung. Für Hundebesitzer ist alternativer Schutz nötig, denn ein Hund ist innerhalb der Privathaftpflicht-Versicherung als verstärktes Risiko keinesfalls abgesichert. In diesem Fall ist die Haftpflichtversicherung Hund notwendig, um 

 

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Infos zur Grundstückshaftpflicht

Der Bauplan für die eigenen vier Wände ist rein gedanklich erledigt, das bewegliche Habe hat schon ihren Bereich zugeteilt bekommen und auch das Budget steht. Nunmehr bleibt nur noch die Frage, welche Versicherungen brauche ich als Besitzer eines Hauses, um beruhigt in den eigenen vier Wänden hausen zu können?

 

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Öffentlicher Dienst: Haftung bei Vermögensschäden

Auch öffentlich bedienstete Entscheidungsträger leben nicht in Immunität. Versehen und Fehler können ein vermögen kosten. Hier hilft die Vermögensschaden-Haftpflichversicherung.

Häufig schätzen in Entscheidungspositionen tätige Beamte das Risiko, nach einer Fehlentscheidung zur Kasse gebeten zu werden als höchst gering ein. Diese sachfremde Blauäugigkeit kann in Einzelfällen die wirtschaftliche Existenz der Betroffenen gefährden.

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Die Private Haftpflichtversicherung – ein Muss der privaten Absicherung

Ob Leichtsinnigkeit oder Missgeschick: Wer einen Schaden verursacht, muss dafür geradestehen. Nach dem Gesetz muss er dem Geschädigten Ersatz leisten, ihn entsprechend für den angerichteten Schaden entschädigen.

Nicht alle Fälle einer privaten Haftung sind so einfach wie das beim Fußballspielen zerschossene Fenster eines Nachbarn oder der Rotweinfleck auf dem Sofa der Schwiegereltern.

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