Gebäudeversicherung: Grobe Fahrlässigkeit
Wohngebäudeversicherungen zahlen nicht bei allen Schadensfällen. Insobesondere, wenn der Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheiten im Schadenfall verletzen sollte. Ein vorsätzlich verursachter Schaden führt generell zum Versagen des Versicherungsschutzes in der Gebäudeversicherung.
Bei fahrlässig verursachten Schäden gilt die Unterscheidung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit. Die einfache Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Versicherungsnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.
Demgegenüber gibt es eine Definition für grobe Fahrlässigkeit nicht. Sie wird stets in solchen Fällen angenommen, in denen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt von einem Versicherungsnehmer in sehr hohem Maße außer Acht gelassen worden ist. Man spricht auch dann von „grober Fahrlässigkeit“, wenn naheliegende Überlegungen einfach nicht angestellt worden sind - egal warum.
Wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt hat, sind die Versicherer in der Gebäudeversicherung berechtigt, die Versicherungsleistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens.
Grundsätzlich sollte bei Abschluß einer Gebäudeversicherung der Einschluß und somit die Mitversicherung der Groben Fahrlässigkeit im Tarif vorgesehen sein.
Zwischenzeitlich bieten viele Tarife in der Wohngebäudeversicherung zumindest den teilweisen Einschluß der groben Fahrlässigkeit. Wer auf Nummer Sicher gehen will, der sollte jedoch die grobe Fahrlässigkeit zu 100% einschließen. Oftmals verlangen die Versicherer hierfür einen geringen Preisaufschlag. Die Vorteile im Leistungsfall wiegen jedoch diesen Mehrbeitrag bei weiten auf.