Haftpflicht-Versicherungsbedingungen
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sind das Bedingungswerk, das jeder Haftpflichtversicherung zugrunde liegt. Es handelt sich hierbei um allgemeine Regelungen, die folgendes regeln:
- was ist grundsätzlich in der Haftpflichtversicherung versichert
- was ist grundsätzlich in der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen
- Definition des Versicherungsfalls
- Definition der Vorsorgeversicherung
- vertragliche Regelungen etwa zur Leistungspflicht des Versicherers
- vertragliche Regelungen zur Prämienzahlung und zu vertraglichen Pflichten des Versicherungsnehmers
Ergänzend zu diesen allgemeinen Bedingungen werden dem Haftpflichtversicherungsvertrag noch die besonderen Versicherungsbedingungen, Risikobeschreibungen und Erläuterungen zugrunde gelegt. Hier ist geregelt, was im konkreten Einzelfall versichert ist. Im Folgenden werden die wichtigsten Regelungen genannt:
Der Versicherungsschutz laut AHB
Grundsätzlich besteht in der Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz für Personen- oder Sachschäden, für die der Versicherte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts einzustehen hat. Hierbei sind nur Ansprüche Dritter versichert, also keine Eigenschäden.
Unter den gesetzlichen Haftpflichtansprüchen privatrechtlichen Inhalts versteht man den im Gesetz verankerten Anspruch des Geschädigten gegen den Verursacher. Diejenigen Haftungsansprüche, die nur durch Vertrag begründet werden, fallen nicht hierunter. Ebenfalls nicht erfasst sind Haftungsansprüche öffentlich-rechtlicher Natur wie Zahlungsansprüche aus Bußgeldern oder Versäumniszuschläge.
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus der Erhöhung oder Erweiterung des versicherten Risikos - mit Ausnahme von Halten und Führen von Kfz, Luft- und Wasserfahrzeugen. D.h. eine quantitative Veränderung des bei Vertragsschluss vorhandenen Risikos ist mitversichert.
Ein Versicherungsschutz für Vermögensschäden und das Abhandenkommen von Sachen kann besonders vereinbart werden. Über die sogenannte Vorsorgeversicherung sind auch solche Risiken versichert, die erst nach Abschluss des Vertrages entstanden sind. Die näheren Einzelheiten des Versicherungsschutzes, etwa welche Risiken eines Betriebes (z.B. Be- und Entladeschäden) und welche Personen im einzelnen mitversichert sind, bestimmen die besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen oder gegebenenfalls auch Vereinbarungen auf dem Versicherungsschein.
Leistungspflicht des Versicherers
Grundsätzlich hat der Versicherer den Versicherungsnehmer von den versicherten Haftungsansprüchen bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme freizustellen. Gegebenenfalls ist in den besonderen Bedingungen eine Selbstbeteiligung vereinbart, die insoweit die Leistungspflicht des Versicherers einschränkt. Der Versicherer hat außerdem die Pflicht, unberechtigte Ansprüche für den Versicherten abzuwehren notfalls auch gerichtlich.
Der Versicherungsfall
Ein Versicherungsfall in der Haftpflichtversicherung ist grundsätzlich das während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Schadenereignis, auf dem der gegen den Versicherungsnehmer geltende Haftpflichtanspruch beruht. Es kommt also nicht darauf an, wann der Haftpflichtanspruch geltend gemacht wird. Dies kann auch erst dann geschehen, wenn die Versicherung bereits beendet war.
Die grundsätzlichen Ausschlüsse
Nach den AHB sind in der Haftpflichtversicherung grundsätzlich folgende Risiken ausgeschlossen, wobei in den besonderen Bedingungen hiervon wiederum Ausnahmen gemacht werden können: Ansprüche aufgrund Vertrag oder sonstiger Zusagen, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen,
- Schäden, die im Ausland eintreten,
- Allmählichkeits-, Abwasser-, und Senkungsschäden,
- Tätigkeitsschäden, d.h. solche Schäden, die durch eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit an oder
- mit diesen fremden Sachen entstanden sind,
- Erfüllungsansprüche, d.h. Ansprüche die auf die Erfüllung eines vom Versicherungsnehmer
- eingegangenen Vertrages gerichtet sind wie Gewährleistungsansprüche auf Minderung, Nachlieferung
- oder Nachbesserung; hierzu gehören auch solche Ansprüche, die an die Stelle des ursprünglichen
- Erfüllungsanspruchs treten (sog. Erfüllungssurrogate) wie Schadensersatz wegen Nichterfüllung,
- Schäden an gemieteten, geliehenen oder gepachteten Sachen oder an Sachen, die Gegenstand eines
- besonderen Verwahrungsvertrages sind (besonderer Verwahrungsvertrag bedeutet hier, dass die
- Verwahrung der Sache Hauptleistungspflicht des Vertrages ist und nicht nur gelegentlich eines anderen Vertrages in Verwahrung genommen wird ),
- Versicherungsfälle, die vorsätzlich herbeigeführt wurden,
- Ansprüche von Angehörigen untereinander,
- Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten
- Arbeiten und Sachen, deren Ursache in der Lieferung oder Herstellung liegt,
- Haftpflichtansprüche von mitversicherten Personen untereinander,
- Haftpflichtansprüche, die unmittelbar oder mittelbar mit Strahlen zusammenhängen,
- Haftpflichtansprüche wegen Umwelteinwirkungen, die sich in Boden, Luft und Wasser verbreitet haben.
- Versicherungsschutz hierfür wird in der speziellen Umwelthaftpflichtversicherung geboten.
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