Obliegenheiten

Diesen Hinweis ausblendenUm den Versicherungsschutz dauerhaft zu erhalten, sollten Versicherungsnehmer auf sogenannte Obliegenheiten achten. Obliegenheiten sind Verhaltensvorschriften, die sich aus dem Versicherungsvertrag in Kombination mit den Versicherungsbedingungen ergeben und deshalb auch als vertragliche Obliegenheiten bezeichnet werden. Die Verhaltensvorschriften sind in § 28 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) normiert und werden differenziert in vorvertragliche Obliegenheitspflichten, in während eines bestehenden Vertragsverhältnisses geltende Verhaltensvorschriften sowie in allgemeine vertragliche Obliegenheitspflichten und spezielle Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls. Zu den Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten gehört zum Beispiel, dass der Versicherungsnehmer eine Liste der Gegenstände bei der Hausratversicherung einreicht, die nach einem Einbruchdiebstahl abhanden gekommen sind.

Die Verletzung von Obliegenheitspflichten

Verletzt der Versicherungsnehmer Obliegenheiten, kann der Versicherer bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von seiner Leistungspflicht befreit sein. Das richtet sich auch nach dem Grad des Verschuldens des Versicherungsnehmers, wobei zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit sowie zwischen einer vorsätzlichen oder arglistigen Obliegenheitsverletzung differenziert wird.

  • Verletzt der Versicherungsnehmer Obliegenheitspflichten einfach fahrlässig, ist der Versicherer weiterhin voll leistungspflichtig.
  • Verletzt der Versicherungsnehmer Obliegenheiten grob fahrlässig und besteht zwischen seinem Verhalten und der grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung ein kausaler Zusammenhang, dann bleibt der Versicherer teilweise leistungspflichtig. Nach § 22 Abs. 2 S. 2 VVG kann der Versicherer je nach Schwere des Verschuldens die Leistung kürzen. Grobe Fahrlässigkeit bedeutet, dass der Versicherungsnehmer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat.
  • Bei einer vorsätzlichen Verletzung von Obliegenheiten und dem kausalen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Versicherers und dem Eintritt der Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht vollständig befreit. Vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass sich der Versicherungsnehmer seines Handelns voll bewusst war und die Verletzung der Obliegenheitsverletzung auch wollte.
  • Gleiches gilt für die arglistige Obliegenheitsverletzung, bei der der Versicherer ebenfalls von seiner Leistungspflicht vollständig befreit ist. Arglistiges Handeln setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer einen Zweck verfolgt, der den Interessen des Versicherers entgegensteht. Die arglistige Verletzung von Obliegenheiten berechtigt den Versicherer dazu, das Vertragsverhältnis innerhalb einer Frist von einem Monat fristlos zu kündigen.