Vermögenschaden

Grundsätzlich sind Vermögenschäden (Vermögensschäden) Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind. Ein Vermögensschaden wird nur dann durch die Haftpflichtversicherung ersetzt, wenn es sich um einen aus einem Sach- oder Personenschaden abgeleiteten Schaden handelt. Beispielhaft ist ein Verdienstausfall, der auf Arbeitsunfähigkeit basiert, die wiederum durch einen Unfall verursacht wurde. Bei Vermögenschäden (Vermögensschäden) handelt es sich also um finanzielle Verluste, die durch Fehlverhalten entstanden sind und für die derjenige haften muss, der den Schaden verursacht hat. Haftpflichtversicherungen unterscheiden zwischen echten und unechten Vermögenschäden (Vermögensschäden).

Ein echter Vermögensschaden liegt vor, wenn der Vermögensschaden direkt durch das fehlerhafte Verhalten des Versicherten entsteht. Beispiele sind eine fehlerhafte Beratung durch einen Steuerberater, einen Rechtsanwalt oder durch einen Finanzberater, wodurch der Kunde einen finanziellen Schaden erleidet. Auch im privaten Umfeld kann es zu einem echten Vermögensschaden kommen, wenn beispielsweise ein Jugendlicher bei der Feuerwehr anruft und dadurch einen nicht erforderlichen Einsatz auslöst.

Unecht ist ein Vermögensschaden, der als Folge eines Sach- oder Personenschadens entstanden ist. Ein Beispiel für einen unechten Vermögensschaden ist, wenn ein Arzt nach einem Unfall nicht mehr in der Lage ist, seiner Arbeit nachzugehen. Unechte Vermögenschäden (Vermögensschäden) sind auf jeden Fall durch die Haftpflichtversicherung gedeckt, während gute Haftpflichtversicherungen Vermögenschäden (Vermögensschäden) pauschal in die Versicherungssumme mit einschließen. Ein echter Vermögensschaden entsteht meist im beruflichen Umfeld, weshalb sich Selbstständige für diese Fälle mit einer gesonderten Vermögenshaftpflichtversicherung absichern können.

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