Ausschlüsse Rechtsschutzversicherung

Die Rechtsschutzversicherung kennt wie jede andere Versicherungsart auch eine Reihe von Deckungs- bzw. Risikoausschlüssen, die sich vor allem auf besonders streitträchtige und kostenintensive Rechtsgebiete beziehen.

Neben einer Vielzahl von allgemeinen Ausschlüssen in der Rechtsschutzversicherung gelten im Vermieterrechtsschtz folgende speziellen Ausschlüsse zusätzlich.

  • Bergbauschäden
  • Planung, Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des VN befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
  • der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des VN befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
  • der Finanzierung eines der vorstehend aufgeführten Bauvorhaben
  • zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen
  • in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum
  • Streitigkeiten mit dem Rechtsschutzversicherer
  • wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, sowie wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt
  • in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll
  • in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten (Ausnahmen sind möglich)
  • aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind
  • Verbindlichkeiten oder Ansprüche Dritter

Bauspiele von Ausschlüssen in der Rechtsschutzversicherung

Ausländisches Recht

Soweit nicht einzelne Leistungsarten auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt sind (wie aktiver Straf-Rechtschutz, Beratungs-Rechtschutz im Familien- und Erbrecht, Sozialgerichts-Rechtschutz, Steuer-Rechtschutz vor Gerichten), besteht bei den meisten Rechtschutzversicherern in der Regel Versicherungsschutz in Europa sowie den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers in gleichem Umfang.

Anwaltswechsel

Soweit nicht besondere Gründe (etwa Tod oder Geschäftsaufgabe eines Einzelanwalts) für einen Anwaltswechsel sprechen, trägt die Rechtschutz-Versicherung marktüblich die Kosten eines Anwalts in der jeweiligen Instanz. Die mit einem Anwaltswechsel verbundenen Mehrkosten gehen also zu Lasten des Versicherungsnehmers.

Bauausschluss

Das Baurisiko fällt unter die ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten und ist nicht versicherbar. Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks zählen hierzu, ebenso die Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils oder die genehmigungspflichtige bauliche Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, welches sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt; ferner die Finanzierung aller derartiger Vorhaben. Dies können Streitigkeiten aus dem notariellen Kaufvertrag ebenso sein, wie aus Bauwerkverträgen, im Zusammenhang mit Architektenleistungen oder Bankdarlehen.

Der Kauf eines gebrauchten Hausanwesens oder einer solchen Eigentumswohnung fällt nicht unter den Baurisiko-Ausschluss. Auch Streitigkeiten im Zusammenhang mit Anschaffungen, die nicht wesentliche Bestandteile des Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils werden, wie etwa Einbauküchen, Einrichtungsgegenstände, Beleuchtungskörper, sind nicht ausgeschlossen.

Hingegen ist bei Neubauten das Kostenrisiko schwer überschaubar und kaum kalkulierbar. Es trifft überdies nur einen kleinen Teil der Versichertengemeinschaft, weshalb im Interesse möglichst günstiger Beiträge dieses Risiko insgesamt vom Versicherungsschutz ausgenommen wird.

Erbschaft

Ändert sich die Rechtslage für den Versicherungsnehmer (z.B. Erbfall, Geburt eines Kindes, Trennung) durch ein vom Willen des Versicherungsnehmers unabhängiges Ereignis, besteht Beratungs-Rechtschutz im Familien- und Erbrecht durch Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts (oder Notars), auch in ausländischem Recht, falls dies nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Anwalts zusammenhängt.
Die Erstberatung wegen vom Sozialamt übergeleiteter Unterhaltsansprüche wird von einigen Rechtschutz-Versicherern gedeckt.
Entfaltet der Rechtsanwalt über die reine Beratung hinaus eine Vertretungstätigkeit, z.B. anlässlich eines Erbfalls, sind die Rechtschutz-Versicherer jedoch nicht eintrittspflichtig.

Finanzierung von Neubauten

Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks zählen zu den ausgeschlossenen Versicherungsleistungen, ebenso die Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils oder die genehmigungspflichtige bauliche Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, welches sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt; ferner die Finanzierung aller derartiger Vorhaben.

Bei Neubauten ist das Kostenrisiko schwer überschaubar und kaum kalkulierbar. Es trifft überdies nur einen kleinen Teil der Versichertengemeinschaft, weshalb im Interesse möglichst günstiger Beiträge dieses Risiko insgesamt vom Versicherungsschutz ausgenommen wird.


Enteignungsangelegenheiten

Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelte Angelegenheiten fallen in der Regel unter die ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten, weil regelmäßig nur ein regional begrenzter, dafür aber größerer Kreis von Versicherungsnehmern betroffen wäre.

Kapitalanlagegeschäfte

Nicht versicherungsfähig sind hingegen Kapitalanlagegeschäfte, die mit Fremdkapital betrieben werden, d. h., man leiht sich Geld in teilweise nicht unerheblichem Umfang und versucht damit kurzfristig hohe Gewinne zu realisieren.
Die hierbei entstehenden Risiken bei dieser besonderen Form der Spekulation einzelner kann zu den üblichen Prämien von der Versichertengemeinschaft nicht übernommen werden.
Darüber hinaus sind zwischenzeitlich bei den meisten Versicherern Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kapitalanlagegeschäfte, Waren-, Termingeschäfte, etc. nicht mehr versichert - oder im Umfang stark eingeschränkt.

Konkurs

Unter die ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten fällt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers.
Hingegen fällt z.B. die Anmeldung einer titulierten Forderung des Versicherungsnehmers zur Konkurstabelle in der Regel nicht unter diesen Ausschluss. Vielmehr handelt es sich dabei um eine vom Leistungsumfang umfasste Zwangsvollstreckungsmaßnahme, da die Geltendmachung im Insolvenzverfahren ebenfalls der zwangsweisen Befriedigung von Ansprüchen dient.

Patentrechte

Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster- und Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum fällt unter die ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten, weil hiervon nur ein kleiner Kreis der Versichertengemeinschaft betroffen ist. Das Risiko ist nicht versicherbar.

Vorsatz

Wer wissentlich und willentlich handelt und die möglichen Folgen billigt, handelt vorsätzlich.
Der aktive Straf-Rechtschutz setzt die vorsätzliche und rechtswidrige Begehung der Tat gegenüber dem Opfer (dem Versicherungsnehmer) voraus.
Der passive Straf-Rechtschutz schützt bei verkehrsrechtlichen Vergehen auch gegen den Vorwurf einer vorsätzlichen Begehung, doch entfällt bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Handlung rückwirkend der Versicherungsschutz.
Bei sonstigen Vergehen sind solche vom Rechtschutz ausgeschlossen, die nur vorsätzlich begangen werden können.
Ist neben der vorsätzlichen Begehung auch eine fahrlässige möglich, wird beim Vorwurf einer vorsätzlichen Handlung Versicherungsschutz rückwirkend nur dann gewährt, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine vorsätzlich Begehung vorlag.
Ist in Rechtschutzfällen der meisten anderen Leistungsarten ein ursächlicher Zusammenhang zu einer vorsätzlich begangenen Straftat gegeben, fallen diese unter die ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten.