Tätigkeitsschäden

Der Tätigkeitsschaden wird im Versicherungsrecht auch als Bearbeitungsschaden bezeichnet. Ein Tätigkeitsschaden bezeichnet einen Schaden, dessen Ursache eine Handlung ist, die beruflich oder gewerblich bedingt ist. Es handelt sich um Schäden an Objekten, die Inhalt der Beauftragung sind. Das bedeutet, dass ein Tätigkeitsschaden zunächst einmal die Sache umfasst, die bearbeitet wird, und darüber hinaus auch die Gegenstände, die in unmittelbarer und räumlicher Beziehung zu der bearbeiteten Sache stehen. Um unberechtigte Ansprüche Dritter wegen eines Tätigkeitsschadens abwehren zu können, aber auch um berechtigte Forderungen befriedigen zu können, gibt es die sogenannte Tätigkeitsschadenklausel. Sie kann in Haftpflichtversicherungen aufgenommen werden, die den beruflichen beziehungsweise den gewerblichen Bereich betreffen.

Problematisch ist die Abgrenzung zwischen einem Haftpflichtschaden und einem Tätigkeitsschaden, deren Grenzen fließend sein können, sodass eine klare Entscheidung oftmals nur im Einzelfall getroffen werden kann.

Tatsächlich sind die für Tätigkeitsschäden oftmals angebotenen Versicherungssummen vergleichsweise niedrig. Grund hierfür kann sein, dass die Versicherer kein Interesse daran haben, sich am unternehmerischen Risiko zu beteiligen. Allerdings bieten Anbieter von Betriebshaftpflichtversicherungen unterschiedliche Tarife an, in denen die Haftpflichtdeckung für einen Tätigkeitsschaden durch den Abschluss zusätzlicher Bausteine auf eine realistische Summe erhöht werden kann. Das gilt insbesondere für das Bauhandwerk, wobei die Prämien je nach Versicherer durchaus beachtlich variieren können.