Versicherungsmakler in der Umgebung von Dresden

News

Nachrichten über Versicherungen

Gesetzentwurf zur Reform des Versicherungsvertragsrechts beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 11.10.2006 einen Gesetzentwurf zur Reform des Versicherungsvertragsrechts beschlossen. Hiernach sieht der Gesetzentwurf umfangreiche Änderungen bei der Beteiligung der Versicherten an stillen Reserven des Versicherers und bei der Berechnung des Rückkaufwerts von Lebensversicherungen vor.
Das Gesetz soll zum 1.1.2008 in Kraft treten. Der Gesetzentwurf beinhaltet die folgenden Kernpunkte:

Beteiligung an stillen Reserven
Die Versicherten sollen künftig einen Anspruch auf Überschussbeteiligung haben. Dazu gehören dann erstmals auch die so genannten stillen Reserven. Damit haben die Versicherten Anspruch auf Beteiligung an den Gewinnen, die nicht realisiert wurden, soweit sie durch ihre Beiträge erwirtschaftet worden sind. Außerdem sollen die Versicherten, die ihre Lebensversicherung wenige Jahre nach dem Vertragsschluss kündigen, einen höheren Rückkaufwert als bisher üblich erhalten. Derzeit verrechnen die Versicherungen die gezahlten Prämien häufig in den ersten beiden Vertragsjahren mit den Abschlusskosten des Vertrags. Künftig soll die Verrechnung auf die ersten fünf Jahre gestreckt werden. Mit diesen Vorgaben wird den Entscheidungen des BVerfG vom 26.7.2005 (Az.: BvR 80/95) zur Überschussbeteiligung bei Lebensversicherungen und der Entscheidung des BGH vom 12.10.2005 zur Berechnung von Mindestrückkaufwerten (Az.: IV ZR 162/03) Rechnung getragen, worin die Gerichte eine Überschussbeteiligung der Versicherten beziehungsweise eine Änderung der Berechnung von Rückkaufwerten eingemahnt hatten.

Beratung und Information der Verbraucher
Versicherungen müssen ihren Kunden künftig vor der Unterzeichnung des Vertrags alle relevanten Unterlagen aushändigen. Außerdem müssen die Kunden über Vertragsdetails wie Staffelungen und Laufzeiten vorab informiert werden. Außerdem muss der Kunde vor der Vertragsunterzeichnung nur noch diejenigen Umstände angeben, nach denen der Versicherer schriftlich gefragt hat. Damit liegt das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand für das versicherte Risiko erheblich ist, nicht mehr beim Kunden.

Direktanspruch in der Pflichtversicherung
Bei allen Pflichtversicherungen wird der Geschädigte künftig einen Direktanspruch gegen den Versicherer erhalten. Die Regelung des für die Kraftfahrzeugversicherung geltenden Pflichtversicherungsgesetzes wird in das VVG übernommen und gilt künftig für alle Pflichtversicherungen.

Allgemeines Widerrufsrecht
Künftig können alle Versicherungsverträge unabhängig vom Vertriebsweg und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Bisher galt das nur bei Fernabsatzverträgen. Außerdem können nach dem neuen Recht alle Versicherungsnehmer ihre Vertragserklärung widerrufen, also nicht nur Verbraucher, sondern zum Beispiel auch Handwerker und Freiberufler. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen, bei der Lebensversicherung 30 Tage. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer sämtliche Vertragsbedingungen und Informationen übermittelt worden sind.

Versicherungsschutz auch bei grob fahrlässigem Verhalten
Die Versicherung kann den Versicherungsschutz selbst bei grob fahrlässigem Verhalten des Kunden nicht mehr komplett versagen. Vielmehr können die Versicherungen die Leistungen nur noch nach der Schwere des Verschuldens kürzen. Einfach fahrlässige Verstöße bleiben für den Versicherungsnehmer folgenlos.

Die so genannte Unteilbarkeit der Prämie wird abgeschafft
Der Versicherungsvertrag kann im Laufe des Versicherungsjahres von der Versicherung gekündigt oder durch Rücktritt beendet werden. Nach geltendem Recht muss der Versicherte trotz Kündigung die volle Jahresprämie zahlen. Ab dem 1.1.2008 muss der Versicherungsnehmer die Prämie nur bis zum Zeitpunkt der Kündigung zahlen.

Wegfall der Klagefrist
Nach derzeit geltendem Recht muss der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung binnen sechs Monaten geltend machen, nachdem der Versicherer die Leistung schriftlich abgelehnt hat (§ 12 Abs.3 WG). Diese Regelung entfällt.

 

Quelle: Invers-News, otto-schmidt.de

Zurück